Widerspruch / Klage

Für einen Widerspruch sind bestimmte Fristen zu beachten

Jedes Schreiben vom Amt ist ein Bescheid, auch wenn das nicht im Brief steht

Gegen jeden Bescheid können sie Widerspruch erheben

Fristen:

Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung 1 Monat ab Zustellung
(Datum der Zustellung ist: Poststempel + 3 Tage) (Umschlag aufbewahren)
im Zweifel muss das Amt den Zugang beweisen

nach Ablauf der Widerspruchsfrist können sie einen Überprüfungsantrag stellen
den können sie rückwirkend auch noch für das vergangene Jahr stellen

Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung 12 Monate Frist ab Zugang

Widerspruchbescheid nur 1 Monat ab Zustellung
der kommt in der Regel per Einschreiben und
es gibt kaum eine Möglichkeit der Fristverlängerung

Für eine Klage ist kein Anwalt erforderlich, aber ratsam
sie können die Klage auch persönlich beim Sozialgericht zu Protokoll geben

Antrag auf einstweiligen Rechtschutz (ER-Verfahren) beim SG
dies ist nur möglich bei einer nachweisbaren sozialen Notlage

Jugendliche, ab 16 Jahren können einen eigenen Widerspruch erheben
für die Rücknahme sind die Erziehungsberechtigten dann erforderlich

Besonderheiten / Unterschiede

Widerspruch
muss alle Personen benennen für die der Widerspruch erhoben wird
in der Regel alle Personen der BG
alle benannten volljährigen Personen müssen auch unterschreiben
ein Widerspruch muss begründet werden, für jede Position im Widerspruch
sollten die Frist für einen Widerspruch praktisch um sein, können sie
fristwahrend Widerspruch erheben und die Begründung nachreichen
das Amt hat 3 Monate Zeit um den Widerspruch zu bearbeiten / entscheiden
lassen sie sich die Abgabe des Widerspruchs bestätigen (Frist)
wenn sie den Widerspruch selbst machen (ohne Anwalt) dann haben sie bei
Erfolg / Teilerfolg Anspruch auf eine Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro

 

Überprüfungsantrag
auch hier müssen alle Personen benannt werden / unterschreiben
ein Überprüfungsantrag muss nicht begründet werden (macht aber nur dann Sinn)
für einen Überprüfungsantrag gibt es praktisch keine Verfallsfrist
für die Bearbeitung hat das Amt 6 Monate Zeit

wenn sie einen Überprüfungsantrag gestellt haben wirkt dieser in die Vergangenheit
sollten sie danach einen Bescheid mit dem gleichen Mangel erhalten
müssen sie dagegen einmalig Widerspruch erheben

auch ein Überprüfungsantrag wird mit einem Bescheid beschieden
hiergegen gibt es dann nur noch die Klage vor dem SG

 

Klage / ER-Verfahren
in beiden Fällen sollten sie sich sach- und fachkundigen Rat einholen

für eine Klage können sie auch fristwahrend Klage erheben und die Begründung nachreichen
auch eine Klage muss alle Personen, auch die minderjährigen Kinder,
benennen für die Klage erhoben wird, volljährige müssen auch unterschreiben

beim ER-Verfahren
ein ER-Verfahren macht nur Sinn wenn es sofort! in einer sozialen Notlage,
oder bei unmittelbar drohender Notlage, die sie nicht anderweitig beheben können,
beantragt und gestellt wird
eine soziale Notlage ist dann gegeben wenn das Existenzminimum
um 30% oder mehr unterschritten wird (10 Euro sind keine Notlage)
bei Verfahren vorm Sozialgericht müssen sie immer alle Unterlagen
in doppelter Ausfertigung einreichen, auch die Klageschrift
und jeden weiteren Schriftwechsel

für das ER-Verfahren ist es erforderlich dass sie zeitgleich Widerspruch erhoben haben

 


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