EGV / Sanktion

Die Eingliederungsvereinbarung (EGV) ist an sehr enge rechtliche Bedingungen gebunden

Grundsätzlich gilt: sie soll gemeinsam erstellt werden und auch die Wünsche, Fähigkeiten
und Belange des Antragstellers, Leistungsbezieher beinhalten

Die EGV ist ein BGB-Vertrag und kann nur durch Kündigung gelöst werden
Also gut nachdenken vorm unterschreiben und um Bedenkzeit bitten

Ein vorgefertigter Ausdruck den sie nur noch unterschreiben sollen erfüllt nicht die Auflagen

Bedenken sie dass sie bei Nichterfüllung eine 30 % Sanktion bekommen,
auch wenn die EGV nicht bestandsfähig ist
ein Widerspruch gegen die Sanktion hat keine aufschiebende Wirkung mehr
und in der Regel bleibt nur der Klageweg vorm Sozialgericht

eine brauchbare Zusammenfassung haben die Kollegen vom ELO Forum erstellt

 

 

Sanktion

Über den Sinn von Sanktionen streiten sich alle
fest steht durch Sanktionen werden Menschen gezwungen zu Löhnen
zu arbeiten die das Wort Lohn nicht wert sind.
Wie Altkanzler Schröder in Davos sagte: damit haben wir den
größten Niedriglohnsektor in Europa geschaffen

Wir unterscheiden zuerst in 2 Sanktionsarten

unter 25 Jahren, über 25 Jahren
bei U25 wird bereits bei der ersten Sanktion die Leistung, bis auf die Miete,
für 3 Monate gestrichen. Im Ausnahmefall kann auf 6 Wochen verkürzt werden
Bei der 2ten Sanktion wird auch die Miete gestrichen, hier muss der Mietanteil auf
die anderen Mitglieder der BG aufgeschlagen werden. Für Essen etc. greift die Sippenhaft
bei Ü 25 reichen die Sanktionen von 10 % bis zu 100 %, je nach "Schwere" des Vergehens
einer Einladung nicht nachgekommen sind 10 %, alles andere sind 30 %, jede neue Verfehlung
innerhalb eines Jahres bringt zusätzlich 30 % bis auch die Miete gekürzt / gestrichen wird.

Ab 30 % haben sie , wenn Kinder im Haushalt sind, Anspruch auf
Sachleistungen / Einkaufsgutscheine. Ab 60 % haben sie auch als Single
darauf einen Anspruch.
Kettensanktionen sind nicht statthaft. Beispiel: sie sollen an einer Maßnahme teilnehmen
und gehen nicht hin, das sind 30 % und sie werden erneut aufgefordert und gehen wieder
nicht hin dann sind das keine 60 %, weil es die gleiche Grundlage ist. Der gleiche
Tatbestand darf nicht mehrmals (Kette) sanktioniert werden.

Widerspruch gegen eine Sanktion entfaltet keinen Augschub mehr, das heißt,
auch bei einem Widerspruch wird das Geld einbehalten. Falls sie vor Gericht gehen
und obsiegen, wird nachgezahlt

Sollte in die Miete sanktioniert werden ist der Betrag den anderen Mitgliedern der
BG zuzuschlagen. Einer Sanktion die auf einer EGV beruht sollten sie immer widersprechen
da eine EGV sehr häufig mit formalen Fehlern behaftet ist, nicht gültig ist.

 

die Zusammenfassung der Kollegen vom ELO-Forum nimmt auch hierzu kurz Bezug

 

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