Erstausstattung

Grundsätzlich gilt:
Was sie bereits haben und ersetzt werden muss ist keine Erstausstattung

Zur Erstausstattung gehört alles was sie im Rahmen einfacher Einrichtung benötigen
und noch nicht haben oder hatten.
Defekte Hausgeräte / Möbel sind keine Erstausstattung mehr, allerdings,
sollte sie das Amt zum Umzug aufgefordert haben und Einrichtungsgegenstände
können nach dem Umzug nicht mehr aufgebaut / benutzt werden, dann sind diese
auch zu ersetzen.

Erstausstattung ist alles was zu einer einfachen Lebensführung gehört.
Dazu zählen auch Gardinen, Lampen, Spiegel, Kochgeschirr, Teller, usw.

Im Regelsatz sind Ansparbeträge für Ersatzbeschaffungen enthalten. Hier hat das
BVerfG Anfang 2014 entschieden, dass diese Beträge zu niedrig sind, die
Leistungsbezieher davon keinen Ersatz anschaffen können und den
Gesetzgeber aufgefordert, dies zu ändern. Das Gericht empfiehlt hier wieder
das alte Recht anzuwenden und die Kosten zu erstatten. Es gibt aber derzeit
noch keine Rechtsgrundlage für Ansprüche.

Wichtig ist für sie hierbei: Bei Weißware (Elektrogeräten) müssen sie nicht
auf alte Gebrauchtgeräte zurückgreifen.

Auch Single haben Anspruch auf eine Waschmaschine

Auf einen Fernseher haben sie keinen Anspruch mehr

Erstausstattung gilt auch Kinder ab Geburt, hier gilt, dass alles was sie für den Säugling,
nach der Geburt benötigen, ist ca. 6 Wochen vor der Geburt zu bewilligen. Der Wechsle von
der Wiege zum Kinderbettchen und dann zum Kinderbett / Jugendbett ist Erstausstattung.

Für Erstausstattung werden oft Pauschalbeträge bewilligt, prüfen sie hier, ob sie den
Bedarf auch damit decken können.

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