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Satzung der Initiative Sozial e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Initiative Sozial e. V.
  2. Der Vereinssitz ist in Bad Hersfeld
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld eingetragen
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung
  2. Zweck des Vereins ist es, älteren, behinderten, kranken, schwachen, sozial und finanziell benachteiligten Menschen bei der Bewältigung und Erledigung alltäglicher Aufgaben, Probleme und Arbeiten zu helfen.
  3. Er bezweckt insbesondere, die Lebensqualität kranker, alter, behinderter Menschen zu steigern, Jugendliche in der schulischen Ausbildung zu unterstützen und zu fördern und Arbeitslosen den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
  4. Der Satzungszweck wird erreicht durch Hilfsangebote
    1. für ältere, kranke oder behinderte Mitbürger

Einkaufen oder beim Einkauf begleiten, beim Spaziergang begleiten

Stadtbummel / Parkbesuch, Gang zur Apotheke, Zeitung vorlesen,

Begleitung zum Seniorentreffen, Friedhofsbesuche / Grabpflege,

Rasen mähen / Hecke schneiden, Gardinen ab- und aufhängen,

Fenster putzen (hohe Fenster), Gesellschaftsspiele (z.B. Schach / Dame / Mensch ärger dich nicht / Karten / etc.)

für inmobile Berechtigte: zur Tafel gehen und Essen holen

 

    1. für junge Familien / Alleinerziehende

stundenweise Kinderbetreuung am Tag für Arztbesuche etc.

 

    1. für Schüler / Jugendliche

Hausaufgabenbetreuung, Workshops nach Interessensgebieten

 

    1. für Arbeitslose / Arbeitsuchende

Schreibbüro mit PC für Bewerbungen

Fotokopien erstellen

Bewerbungen ausdrucken

Internetzugang zur Stellensuche

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen und Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Fördermitglied, ohne Stimmrecht, des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden die seine Ziele (§2) unterstützt.
  2. Vollmitglied, mit Stimmrecht, im folgenden Mitglied genannt, kann jede natürliche Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins (§2) unterstützt.
  3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt. Ehrenmitglied, ohne Stimmrecht, kann werden, wer sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat.
  4. Über den Antrag auf Mitgliedschaft (Vollmitglied) entscheidet abschließend der Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  6. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Beiträge, die über den Austrittstermin hinausgezahlt sind, werden nicht erstattet und als Spende gewertet.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat, oder seinen Beitrag, trotz Mahnung, länger als 3 Monate schuldet, so kann es durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung, ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung mit einer Frist von 2 Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung / Stellungnahme gegeben werden. Gegen den schriftlich begründeten Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung (Poststempel) Berufung einlegen, Über diese Berufung entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  2. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Näheres zur Beitragshöhe und –fälligkeit regelt die Kassen-, Beitrags- und Geschäftsordnung.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung (nur Mitglieder)
  3. die Jahreshauptversammlung (Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder)

 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern

·        1. Vorsitzender

·        2. Vorsitzender

·        Kassenwart

·        Pressesprecher

·        Beisitzer

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören.
  2. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
  4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, oder ihres Rücktritts im Amt, bis Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  6. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus
    2. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden.
    3. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung / Entlassung von Hilfskräften / Mitarbeitern
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4mal, sowie nach Bedarf statt.
  8. Die Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche, begründete Anträge an den Vorstand zu richten, die dann bei der nächsten Sitzung des Vorstands behandelt und beraten werden. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  9. Die Einladungen zu Vorstandsitzungen erfolgen schriftlich per E-Mail / Post unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
  10. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mind. 50% anwesend sind.
  11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  12. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich / E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in der gleichen Form erklären.
  13. Schriftliche / fernmündliche Vorstandsbeschlüsse sind ebenfalls schriftlich niederzulegen und bei der nächsten Vorstandsitzung von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zweimal (2x) jährlich (April und Oktober) einzuberufen
  2. Die Mitgliederversammlung im Oktober ist zugleich die Jahreshauptversammlung, zu der auch die Fördermitglieder und Ehrenmitglieder einzuladen sind.
  3. Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    1. wenn es das Vereinsinteresse erfordert
    2. wenn dies der Vorstand beschließt
    3. wenn dies von 10% der Mitglieder unter Nennung der Gründe verlangt wird
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch E-Mail / Post unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  5. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Fristverkürzung auf 7 Tage möglich, wenn das einladende Organ dies fordert.
  6. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels / Mailversands.
  7. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  8. Die Einladung an die Fördermitglieder wird in der lokalen Presse veröffentlicht.
  9. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  10. Der Jahreshauptversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung / der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands zu geben und schriftlich vorzulegen.
  11. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    1. diese Aufgabe kann vom Vorstand an einen vereidigten Wirtschaftsprüfer übertragen werden.
  12.  Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
    1. Wahl / Abwahl des Vorstands oder Mitglieder des Vorstands
    2. Aufgaben des Vereins
    3. Gebührenbefreiungen
    4. Beteiligungen an Gesellschaften / Vereinen
    5. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    6. Aufnahme von Darlehen ab einer Höhe von 10 000.- Euro
    7. Mitgliedsbeiträge
    8. Satzungsänderungen
    9. Auflösung des Vereins
  13.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.
  14. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  15. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mit gezählt.
  16. Jedes Mitglied hat das Recht, bis zu 1 Woche vorher schriftlich Anträge zu stellen und diese vor der Versammlung zu begründen.
  17. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung Rederecht

 

§ 9 Änderung des Vereinszwecks und der Satzung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Über Satzungs- und Zweckänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagsordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und wenn der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext / Vereinszweck beigefügt waren.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen den Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Protokollführer und von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Tacheles e. V. , Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige / wohltätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins kann der Vorstand die Abwicklung auch einem Notar / vereidigten Wirtschaftsprüfer übertragen.

beschlossen auf der Gründungsversammlung am 5.7.2006

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