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Satzung der Initiative Sozial e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Initiative Sozial e. V.
- Der Vereinssitz ist in Bad Hersfeld
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad
Hersfeld eingetragen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff AO) in der jeweils
gültigen Fassung
- Zweck des Vereins ist es, älteren, behinderten, kranken,
schwachen, sozial und finanziell benachteiligten Menschen bei der Bewältigung
und Erledigung alltäglicher Aufgaben, Probleme und Arbeiten zu helfen.
- Er bezweckt insbesondere, die Lebensqualität kranker,
alter, behinderter Menschen zu steigern, Jugendliche in der schulischen
Ausbildung zu unterstützen und zu fördern und Arbeitslosen den Wiedereinstieg
in das Berufsleben zu erleichtern.
- Der Satzungszweck wird erreicht durch Hilfsangebote
- für ältere, kranke oder behinderte Mitbürger
Einkaufen oder beim Einkauf
begleiten, beim Spaziergang begleiten
Stadtbummel / Parkbesuch, Gang
zur Apotheke, Zeitung vorlesen,
Begleitung zum Seniorentreffen,
Friedhofsbesuche / Grabpflege,
Rasen mähen / Hecke schneiden,
Gardinen ab- und aufhängen,
Fenster putzen (hohe Fenster),
Gesellschaftsspiele (z.B. Schach / Dame / Mensch ärger dich nicht / Karten /
etc.)
für inmobile Berechtigte: zur
Tafel gehen und Essen holen
- für junge Familien / Alleinerziehende
stundenweise Kinderbetreuung am
Tag für Arztbesuche etc.
- für Schüler / Jugendliche
Hausaufgabenbetreuung,
Workshops nach Interessensgebieten
- für Arbeitslose / Arbeitsuchende
Schreibbüro mit PC für
Bewerbungen
Fotokopien erstellen
Bewerbungen ausdrucken
Internetzugang zur Stellensuche
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen und Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Fördermitglied, ohne Stimmrecht, des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden die seine Ziele (§2) unterstützt.
- Vollmitglied, mit Stimmrecht, im folgenden Mitglied
genannt, kann jede natürliche Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet
hat und die Ziele des Vereins (§2) unterstützt.
- Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstands ernannt. Ehrenmitglied, ohne Stimmrecht, kann werden,
wer sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat.
- Über den Antrag auf Mitgliedschaft (Vollmitglied)
entscheidet abschließend der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt eines Mitglieds ist zum Quartalsende
möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem
Vorstand mit Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Beiträge, die über den
Austrittstermin hinausgezahlt sind, werden nicht erstattet und als Spende
gewertet.
- Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des
Vereins schwer verstoßen hat, oder seinen Beitrag, trotz Mahnung, länger als 3
Monate schuldet, so kann es durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung,
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung mit einer
Frist von 2 Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung / Stellungnahme gegeben
werden. Gegen den schriftlich begründeten Ausschluss kann das Mitglied
innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung (Poststempel) Berufung einlegen, Über
diese Berufung entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung.
- Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Näheres zur Beitragshöhe und –fälligkeit regelt die
Kassen-, Beitrags- und Geschäftsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung (nur Mitglieder)
- die Jahreshauptversammlung (Mitglieder,
Fördermitglieder, Ehrenmitglieder)
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 5 gleichberechtigten
Mitgliedern
·
1. Vorsitzender
·
2. Vorsitzender
·
Kassenwart
·
Pressesprecher
·
Beisitzer
Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören.
- Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in
einem gesonderten Wahlgang gewählt.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch
nach Ablauf ihrer Amtszeit, oder ihres Rücktritts im Amt, bis Nachfolger
gewählt sind und ihr Amt antreten können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann zu den
Vorstandssitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Einstellung /
Entlassung von Hilfskräften / Mitarbeitern
- Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4mal,
sowie nach Bedarf statt.
- Die Vorstandsitzungen sind nicht öffentlich. Jedes
Mitglied hat das Recht, schriftliche, begründete Anträge an den Vorstand zu
richten, die dann bei der nächsten Sitzung des Vorstands behandelt und beraten
werden. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
- Die Einladungen zu Vorstandsitzungen erfolgen
schriftlich per E-Mail / Post unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
- Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mind. 50%
anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich / E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in der gleichen Form
erklären.
- Schriftliche / fernmündliche Vorstandsbeschlüsse sind
ebenfalls schriftlich niederzulegen und bei der nächsten Vorstandsitzung von
den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zweimal (2x) jährlich
(April und Oktober) einzuberufen
- Die Mitgliederversammlung im Oktober ist zugleich die
Jahreshauptversammlung, zu der auch die Fördermitglieder und Ehrenmitglieder
einzuladen sind.
- Eine außerordentlich Mitgliederversammlung ist
einzuberufen
- wenn es das Vereinsinteresse erfordert
- wenn dies der Vorstand beschließt
- wenn dies von 10% der Mitglieder unter Nennung der
Gründe verlangt wird
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch E-Mail / Post unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen bei
gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine
Fristverkürzung auf 7 Tage möglich, wenn das einladende Organ dies fordert.
- Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels /
Mailversands.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
- Die Einladung an die Fördermitglieder wird in der
lokalen Presse veröffentlicht.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste
beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden.
- Der Jahreshauptversammlung sind insbesondere die
Jahresrechnung / der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands zu geben
und schriftlich vorzulegen.
- Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand
noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu
prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- diese Aufgabe kann vom Vorstand an einen vereidigten
Wirtschaftsprüfer übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über
- Wahl / Abwahl des Vorstands oder Mitglieder des
Vorstands
- Aufgaben des Vereins
- Gebührenbefreiungen
- Beteiligungen an Gesellschaften / Vereinen
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Aufnahme von Darlehen ab einer Höhe von 10 000.- Euro
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder.
- Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht mit gezählt.
- Jedes Mitglied hat das Recht, bis zu
1 Woche vorher schriftlich Anträge zu stellen und diese vor der
Versammlung zu begründen.
- Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung
Rederecht
§ 9 Änderung des Vereinszwecks und der Satzung
- Für die Änderung des Vereinszwecks und der Satzung ist
eine 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
- Über Satzungs- und Zweckänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagsordnungspunkt
bereits in der Einladung hingewiesen wurde und wenn der Einladung sowohl der
bisherige als auch der neue Satzungstext / Vereinszweck beigefügt waren.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen den Mitgliedern alsbald
schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
- Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen, vom Protokollführer und
von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
- Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine 2/3
Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Tacheles e. V. ,
Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige /
wohltätige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.
- Bei Auflösung des Vereins kann der Vorstand die
Abwicklung auch einem Notar / vereidigten Wirtschaftsprüfer übertragen.
beschlossen auf der Gründungsversammlung am 5.7.2006
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