Grundsicherung im Alter / unbefristete Erwerbsunfähigkeit

Im Grundsatz haben sie Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ALG II
auch wenn es sich im SGB XII anders nennt und andere Paragraphen sind.

Es gibt jedoch 2 große Unterschiede
1. sie haben, unabhängig vom Alter, nur ein Schonvermögen von 2600,00 Euro

2. etwas schwieriger, hier ein Beispiel
2 Parteien beziehen Leistungen, eine ALG II die andere Grundsicherung
bei beiden beginnt der Leistungszeitraum im Januar
bei ALG II läuft der Bewilligungszeitraum bis Ende Juni, in der Grundsicherung bis Dezember
der Vermieter erhöht, mit der Abrechnung ab April die Kaltmiete um 30,00 Euro
beide geben die Mieterhöhung im Juni beim Amt ab
die ALG II Bezieher erhalten die Mieterhöhung ab April nachgezahlt
die andere Partei erst ab Juni, also sind 2 Monate verloren

Grundsicherung im Alter bekommt,
wer das Regelalter für eine abschlagsfreie Rente erreicht hat

Leistungen nach SGB XII erhält zudem
wer dauerhaft Erwerbsunfähig ist und weniger als 3 Stunden arbeiten kann
ob diese Voraussetzungen bei ihnen vorliegen entscheidet die Rentenversicherung

Sollte sie das Amt, bei ALG II Bezug, auffordern einen Rentenantrag zu stellen,
dann prüfen sie ob sie auch im Rentenbezug Anspruch auf Leistungen haben.
Berücksichtigen sie den Rentenabschlag
Sollten sie in jedem Fall noch Anspruch auf Leistungen nach SGB XII haben
können sie den Antrag auch stellen, denn was fehlt wird vom Amt aufgefüllt

Egal wie hoch dann die Rente ist, sie haben immer Grundsicherung

Auch als Rentner mit Grundsicherung haben sie Anspruch auf Mehrbedarfe

 

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